Satzung des Berufsverbandes der Beschäftigten im Pfarrbüro in der Diözese Würzburg e.V.
Präambel
- Der Dienst der/des Beschäftigten im Pfarrbüro (BiP) ist zu einer allgemeinen und unentbehrlichen Einrichtung der Pfarreien und Pfarreiengemeinschaften geworden. Daher ist bei vielen der Wunsch erwacht, auch untereinander in Verbindung zu treten, um durch Erfahrungsaustausch zu lernen und sich gegenseitig zu fördern.
- Darüber hinaus soll durch den Zusammenschluss von Laien, die mitverantwortlich am Leben der Pfarrgemeinden teilnehmen, die Einheit und Gemeinschaft der Kirche erfahren werden. Papst Johannes Paul II. spricht in seinem Apostolischen Schreiben "Christifideles Laici" das freie Vereinsrecht der Laien in der Kirche an, das vom II. Vatikanischen Konzil im Dekret über das Laienapostolat, Nr. 19 ebd., anerkannt ist: "Unter Wahrung der erforderlichen Verbundenheit mit der kirchenlichen Autorität haben die Laien das Recht, Vereinigungen zu gründen, zu leiten und den gegründeten beizutreten." Auf dieser Basis soll nunmehr ein Zusammenschluss der Beschäftigten im Pfarrbüro ins Leben gerufen werden.
- Die Gründung des Berufsverbandes der BiPs erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 6 - Koalitionsfreiheit - der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse für die Diözese Würzburg in der jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen
Berufsverband der Beschäftigten im Pfarrbüro in der Diözese Würzburg e.V. - Der Verein ist ein privater rechtsfähiger Verein nach kanonischem Recht. Voraussetzung hier ist die entsprechende Anerkennung des Verbandes durch des Ortsordinarius (Bischof oder Generalvikar).
- Sitz des Verbandes ist in Würzburg.
Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg unter Nr. 200862 eingetragen.
§ 2 Zweck des Berufsverbandes
Die Zwecke des Berufsverbandes sind:
- Die Erarbeitung und Pflege des Berufsbildes der Beschäftigten im Pfarrbüro.
- Die Vertretung der mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Beschäftigte im Pfarrbüro verbundenen Interessen und Anliegen seiner Mitglieder,
- Die Zusammenarbeit mit der Mitarbeitervertretung in der Diözese Würzburg und den Vertretern der Dienstnehmer für die Diözese Würzburg in der Bayerischen Regional-KODA,
- Die Zusammenarbeit mit dem/der Fachreferent/Fachreferentin für Beschäftigte im Pfarrbüro in der Diözese Würzburg.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt mit seinen in §2 festgelegten Zwecken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder der Vorstandschaft sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Anstelle dieses Auslagenersatzes kann die Mitgliederversammlung beschließen – sofern es das Verbandsvermögen erlaubt – den Mitgliedern der Vorstandschaft Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26 a EStG zu zahlen.
§ 4 Mitglieder
- Der Berufsverband besteht aus ordentlichen Mitgliedern mit Stimmrecht und aktivem und passivem Wahlrecht und außerordentlichen Mitgliedern ohne Stimm- und Wahlrecht. Ordentliches Mitglied ist der/die Beschäftigte im Pfarrbüro mit bestehendem Dienstverhältnis beim Rechtsträger Diözese Würzburg.
- Der Beitritt zum Berufsverband wird schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.
- Außerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses ist eine außerordentliche Mitgliedschaft auf Antrag möglich, z.B. für Beschäftigte im Pfarrbüro im Ruhestand. Dem Berufsverband können auch Förderer als außerordentliche Mitglieder auf Antrag beitreten. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Verbandes zu richten.
- Die Mitgliedschaft endet mit Beendigung des Dienstverhältnisses, durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Berufsverband. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
- Wenn ein Mitglied nachweisbar in grober Weise das Ansehen und die Interessen des Berufsverbandes schädigt, kann es durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aus dem Berufsverband ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
- Jedes Mitglied des Berufsverbandes zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Vorstandschaft und Vorstand
- Der Berufsverband wird geleitet von der Vorstandschaft, die sich folgendermaßen zusammensetzt:
a) Vorsitzende/r
b) Stellvertreter/in
c) Schriftführer/in
d) Kassierer/in
e) drei Beisitzer/innen
- Ein geistlicher Beirat kann der Vorstandschaft in beratender Funktion angehören.
- Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind jeweils der/die Vorsitzende/r und Stellvertreter/in.
§ 6 Wahl der Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft wird auf 4 Jahre gewählt. Der Vorstand kann über diese Amtszeit hinaus längstens 6 Monate weiter geschäftsführend im Amt bleiben. Die Wahl kann in der Mitgliederversammlung und per Briefwahl abgehalten werden. Die Bildung eines Wahlausschusses (4 Personen) erfolgt 4 Monate vor dem jeweiligen Wahltermin. Der Wahlausschuss führt die Wahl durch.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Berufsverband endet auch das Amt in der Vorstandschaft. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein/eine Nachfolger/in für die restliche Amtszeit gewählt. Bis zur Neuwahl wird eine/ein kommissarische/r Stellvertreter/in durch die Vorstandschaft bestimmt.
- Der geistliche Beirat ist durch den Vorstand vorzuschlagen und von der Mitgliederversammlung für die Wahlperiode zu bestätigen.
§7 Aufgaben der Vorstandschaft und des Vorstandes
- Die Vorstandschaft hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung auf Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Pflege von Kontakten zu Berufsverbänden anderer Diözesen
- Erarbeitung von Vorschlägen für berufsbezogene Aus- und Weiterbildungsangeboten der Mitglieder an den/die Fachreferent/Fachreferentin für Beschäftigte im Pfarrbüro in der Diözese Würzburg
- Kassenführung
- Möglichkeit zur Teilnahme am Treffen des Bundesverbandes für Pfarrsekretärinnen und -sekretäre
- Führung von Gesprächen wenigstens einmal jährlich mit Vertretern der Dienstnehmerseite der Bay. Regional-KODA und der Mitarbeitervertretung der Diözese Würzburg.
- Der Vorstand hat gemäß § 26 BGB zusätzlich noch folgende Pflichten:
- Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in vertreten den Berufsverband gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die Stellvertreter/in nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Berufsverbandes, er gibt den Mitgliedern Rechenschaft über seine Tätigkeit, insbesondere durch Erstellung des Jahresberichtes, und nimmt Wünsche und Anträge der Mitglieder entgegen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie kann als Präsenzveranstaltung oder virtuelle Versammlung gestaltet sein. Sie wird von der/dem Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung, durch den/die Stellvertreter/in unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt die Vorstandschaft fest. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Berufsverbandes es erfordern oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe bei der/dem Vorsitzenden beantragen.
- Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung des Berufsverbandes oder des Verbandszwecks ist eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in geleitet. Bei Wahlen wird die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen. Die Art der Abstimmung über Anträge bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn eines der anwesenden Mitglieder diese verlangt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Ein Widerspruch gegen das Protokoll ist 4 Wochen nach Zusendung des Protokolls schriftlich an den Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über den Widerspruch.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entlastung der gesamten Vorstandschaft
- Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft
- Wahl von zwei Kassenprüfer/innen und Entgegennahme des Prüfberichtes
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliedsbeiträge
- Entschließungen über grundsätzliche, berufsständische Fragen
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und des Verbandszweckes
- Beschlussfassung über die Einführung und die Höhe von Ehrenamtspauschalen
- Alle sonstigen Angelegenheiten des Berufsverbandes, die nicht der Vorstandschaft besonders zugewiesen sind.
§ 10 Geschäftsführung
- Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
- Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen im Einklang stehen.
- Über die Kassengeschäfte des Verbandes ist Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
- Die Geschäftsführung der Vorstandschaft und die Jahresrechnung sind jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellte Rechnungsprüfer/-innen zu überprüfen. Diese dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung für die Entlastung der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung.
§ 11 Datenschutz
- Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert.
- Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Berufsverband grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Verbandszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
- Die Vorstandschaft macht besondere Ereignisse des Verbandslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber der Vorstandschaft Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf diese Mitgliedschaft eine weitere Veröffentlichung.
- Zur Wahrung der satzungsgemäßen Rechte gewährt die Vorstandschaft gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
§12 Satzungsänderungen
- Beschlüsse über eine Änderung der Satzung des Verbandes oder des Verbandszweckes bedürfen vor Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius.
- Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Amtsgericht unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§13 Auflösung des Berufsverbandes
- Die Auflösung des Berufsverbandes ist nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
- Für einen Beschluss über die Auflösung des Berufsverbandes ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
- Die Auflösung des Verbandes bedarf vor Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius.
- Bei Auflösung des Berufsverbandes ohne Rechtsnachfolger oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, wird das gesamte Vermögen nach einem entsprechenden Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung einer sozial-caritativen Einrichtung zur Verfügung gestellt.
§ 14 Inkrafttreten
- Vorstehende Satzung wurde beschlossen und in Kraft gesetzt in der Gründungsversammlung des Verbandes der Beschäftigten im Pfarrbüro in der Diözese Würzburg am 23. Juni 2014.
- Mit Blick auf die kirchliche Anerkennung des Verbandes als kirchlicher Verein wurde die Satzung in der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2021 geändert.
Würzburg, den 30.01.2021